Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen
1. Geltungsbereich
Nachstehende Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten nur, wenn der Käufer
Unternehmer i. S. d. § 14 BGB oder eine juristische Person des öffentlichen Rechts
oder ein öffentlich rechtliches Sondervermögen ist.
Die nachstehenden Verkaufs- und Lieferbedingungen finden auf alle Verträge
Anwendung, sofern sie nicht mit ausdrücklicher schriftlicher Zustimmung des
Verkäufers abgeändert oder ausgeschlossen werden.
Die nachstehenden Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten
ausschließlich. Verkaufs- und Lieferbedingungen des Käufers gelten nicht, soweit sie
von den nachstehenden allgemeinen Geschäfts- und Lieferbedingungen abweichen.
Dies gilt auch dann, wenn der Verkäufer der Geltung allgemeiner Verkaufs- und
Lieferbedingungen des Käufers nicht ausdrücklich widerspricht.
2. Angebot und Vertragsabschluss
2.1 Die Angebote des Verkäufers sind freibleibend und stellen nur eine Aufforderung
an den Vertragspartner dar, eine Bestellung zu tätigen.
2.2 Die Bestellung des Käufers ist ein bindendes Angebot. Der Verkäufer kann
dieses Angebot nach seiner Wahl durch unverzügliche Zusendung einer schriftlichen
Auftragsbestätigung oder dadurch annehmen, dass der Verkäufer unverzüglich die
vom Käufer bestellte Leistung erbringt.
2.3 Soweit keine abweichende Vereinbarung getroffen wird, wird die jeweils aktuelle
Preisliste des Verkäufers Vertragsbestandteil. Preise des Verkäufers sind Netto-
Preise. Die jeweilige gesetzliche Mehrwertsteuer wird gesondert berechnet.
Vorbehaltlich einer abweichenden schriftlichen Vereinbarung verstehen sich die
Preise des Verkäufers frei Rampe des Käufers bzw. der vereinbarten Abladestelle
beim Käufer.
3. Lieferfristen und Verzug
3.1 Lieferfristen gelten nur als annähernd vereinbart, es sei denn, dass der Verkäufer
eine schriftliche Zusage ausdrücklich als verbindlich abgegeben hat.
3.2 Lieferfristen verlängern sich -auch innerhalb des Verzuges des Verkäufers-
angemessen bei Eintritt höherer Gewalt, Streiks, Aussperrung, Eingriffen nationaler
und internationaler Behörden sowie allen unvorhersehbaren Hindernissen, die der
Verkäufer nicht zu vertreten hat, soweit solche Hindernisse auf die Lieferung des
verkauften Gegenstandes von Einfluss sind. Dies gilt auch dann, wenn diese
Umstände bei den Lieferanten des Verkäufers und deren Unterlieferanten eintreten.
Der Käufer kann vom Verkäufer die Erklärung verlangen, ob er zurücktreten oder
innerhalb angemessener Frist liefern will. Erklärt sich der Verkäufer nicht, so kann
der Käufer vom Vertrag zurücktreten. Schadenersatzansprüche des Käufers sind in
diesen Fällen ausgeschlossen.
4.Versand und Gefahrübergang
4.1 Wird die Ware auf Wunsch des Käufers diesem oder einem Dritten mit
Transportmitteln des Verkäufers geliefert, so geht die Gefahr mit Abladung an der
Rampe des Käufers auf diesen über. In allen übrigen Fällen finden die
Bestimmungen des § 447 BGB Anwendung und zwar unabhängig davon, ob die
Versendung am Erfüllungsort erfolgt und wer die Frachtkosten zu tragen hat.
4.2 Wird der Versand auf Wunsch oder aus Verschulden des Käufers verzögert, so
lagert die Ware auf Kosten und Gefahr des Käufers. In diesem Fall steht die Anzeige
der Lieferbereitschaft dem Versand gleich.
5. Zahlungsbedingungen, Zurückbehaltungsrecht und Aufrechnung
5.1 Zahlungen sind, soweit nichts anderes vereinbart ist, sofort nach Erhalt der
Rechnung ohne jeden Abzug frei Zahlstelle des Verkäufers zu leisten. Etwaige
Skontozusagen gelten nur für den Fall, dass sich der Käufer nicht mit der Bezahlung
früherer Lieferungen im Rückstand befindet.
5.2 Der Käufer kann gegen die Forderungen des Verkäufers ein
Zurückbehaltungsrecht nicht geltend machen. Der Käufer kann gegen die
Forderungen des Verkäufers nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten
Forderungen aufrechnen.
5.3 Bei Zahlungsverzug hat der Käufer Verzugszinsen nach der Maßgabe der §§
288; 247 BGB zu zahlen. Das Recht des Verkäufers, einen weitergehenden
Verzugsschaden geltend zu machen, bleibt unberührt. Dem Käufer wird gestattet,
den Nachweis zu führen, dass ein Verzugsschaden überhaupt nicht oder in
geringerem Umfang entstanden ist.
5.4 Zahlungen an Angestellte und Kommissionäre des Verkäufers haben nur dann
Erfüllungswirkung, wenn diese dem Käufer eine gültige schriftliche Inkassovollmacht
vorweisen.
6. Gewährleistung
6.1 Der Käufer hat die Ware sofort bei Empfang zu prüfen. Mängelrügen und
sonstige Reklamationen müssen spätestens innerhalb von 24 Stunden, bei flüssigen
Milchprodukten (z. B. Milch, Joghurt, Sahne) 6 Stunden nach Empfang der Ware, in
jedem Fall aber vor Bearbeitung und Weitergabe an Dritte beim Verkäufer vorliegen.
Die Gewährleistung für versteckte Mängel endet spätestens mit dem auf der
Umverpackung aufgedruckten Verfallsdatum der Ware.
6.2 Beanstandete Ware ist sachgemäß zu lagern und zu behandeln. Rücksendungen
können nur mit Einverständnis des Verkäufers erfolgen. Angebrochene Kisten und
abgeschnittene Laibe usw. werden nicht zurückgenommen. Hart- und Schnittkäse
dürfen zur qualitativen Untersuchung nicht geschnitten, sondern nur angebohrt
werden.
6.3 Mengenmäßige Beanstandungen muss der Käufer sofort durch den Auslieferer
feststellen und sich schriftlich bescheinigen lassen.
6.4 Sollten Waren unmittelbar an Abnehmer des Käufers geliefert werden, so ist der
Käufer für die Einhaltung der Bestimmungen der Ziff. 6.2 und 6.3 dieser allgemeinen
Verkaufs- und Lieferbedingungen verantwortlich.
6.5 Bei berechtigten Beanstandungen erfolgt nach Wahl des Verkäufers Gutschrift oder
Ersatz durch Lieferung mangelfreier Ware. Bei Fehlschlagen der Nacherfüllung hat der
Käufer nach seiner Wahl das Recht, den Preis zu mindern oder unter Ausschluss
weitergehender Ansprüche, insbesondere Schadenersatzansprüche, vom Vertrag
zurückzutreten.
7. Schadensersatz
7.1 Der Verkäufer haftet bei Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit nur im
Falle einer fahrlässigen Pflichtverletzung des Verkäufers oder einer vorsätzlichen oder
fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des
Verkäufers.
7.2 Der Verkäufer haftet für sonstige Schäden nur dann, wenn diese auf einer grob
fahrlässigen Pflichtverletzung des Verkäufers oder auf einer vorsätzlichen oder grob
fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des
Verkäufers beruhen.
7.3 Die Fälle zwingender gesetzlicher Haftungen des Verkäufers (z. B. Produkt-
haftungsgesetz, Umwelthaftpflichtgesetz etc.) bleiben von den Haftungsbeschränk-
ungen der Ziff. 7.1 und 7.2 unberührt.
7.4 Schadenersatzansprüche des Käufers gegen den Verkäufer verjähren 1 Jahr nach
Empfang der Ware durch den Käufer.
8. Eigentumsvorbehalt
8.1 Die vom Verkäufer gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung
sämtlicher Forderungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Käufer Eigentum des
Verkäufers. Dies gilt auch dann, wenn einzelne oder sämtliche Forderungen des
Verkäufers in eine laufende Rechnung aufgenommen werden und der Saldo gezogen
und anerkannt ist. Bei Verletzung wichtiger Vertragspflichten des Käufers,
insbesondere bei Zahlungsverzug, ist der Verkäufer zur Rücknahme der Ware
berechtigt und der Käufer zur Herausgabe verpflichtet. In der Zurücknahme sowie in
der Pfändung der Ware durch den Verkäufer liegt ein Rücktritt vom Vertrag nur dann,
wenn der Verkäufer dies ausdrücklich schriftlich erklärt. Bei Pfändungen Dritter hat der
Käufer den Verkäufer unverzüglich schriftlich und bei Gefahr in Verzug auch
fernmündlich zu benachrichtigen.
8.2 Der Käufer ist berechtigt, die Ware im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu
veräußern unter der Voraussetzung, dass die Forderungen aus dem Weiterverkauf
wie folgt auf den Verkäufer übergehen:
Der Käufer tritt dem Verkäufer bereits jetzt alle Forderungen mit sämtlichen
Nebenrechten ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen den Abnehmer oder
gegen Dritte erwachsen und zwar gleichgültig, ob die Vorbehaltsware ohne oder nach
Verarbeitung weiterverkauft wird. Zur Einziehung dieser Forderungen ist der Käufer
auch nach der Abtretung ermächtigt. Die Befugnis des Verkäufers, die Forderungen
selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Der Verkäufer verpflichtet sich, die
Forderungen nicht einzuziehen, solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen
ordnungsgemäß nachkommt. Der Verkäufer kann verlangen, dass der Käufer ihm die
abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug
erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den
Schuldnern die Abtretung anzeigt. Wird die Ware zusammen mit anderen Waren, die
dem Verkäufer nicht gehören, weiter verkauft, so gilt die Forderung des Käufers gegen
den Abnehmer in Höhe des zwischen dem Verkäufer und dem Käufer vereinbarten
Lieferpreises als abgetreten.
8.3 Die Verarbeitung der Vorbehaltsware erfolgt für den Verkäufer als Hersteller i. S. v.
§ 950 BGB, ohne diesen zu verpflichten. Die verarbeitete Ware gilt als Vorbehaltsware
i. S. dieser Bedingungen. Wird die Vorbehaltsware mit anderen, dem Verkäufer nicht
gehörenden Waren verarbeitet oder untrennbar vermischt, so erwirbt der Verkäufer das
Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Rechnungswertes der
Vorbehaltsware zum Rechnungswert der anderen verwendeten Waren zum Zeitpunkt
der Verarbeitung oder Vermischung. Die so entstehenden Miteigentumsrechte gelten
als Vorbehaltsware i. S. dieser Bedingungen. Werden die Waren des Verkäufers mit
anderen Waren zu einer einheitlichen Sache vermischt oder vermengt und ist die
andere Sache als Hauptsache anzusehen, so gilt als vereinbart, dass der Käufer dem
Verkäufer anteilsmäßig Miteigentum überträgt soweit die Hauptsache ihm gehört. Für
die durch Verarbeitung oder Vermischung entstehende Sache gilt im Übrigen das
Gleiche wie für die Vorbehaltsware.
8.4 Der Verkäufer verpflichtet sich, die ihm zustehenden Sicherungen insoweit
freizugeben, als ihr Wert die zu sichernden Forderungen, soweit diese noch nicht
beglichen sind, um mehr als 10 % übersteigt.
9. Sonstiges
9.1 Der Verkäufer ist berechtigt, das Vertragsverhältnis mit dem Käufer fristlos zu
kündigen, wenn berechtigte Zweifel an der Leistungsfähigkeit des Käufers bestehen.
Berechtigte Zweifel bestehen insbesondere dann, wenn Wechsel oder Schecks
protestiert werden, wenn das von einem Kreditversicherer gesetzte und zwischen
Verkäufer und Käufer abgestimmte Limit überschritten ist bzw. durch eine
beabsichtigte Lieferung überschritten würde, wenn das von einem Kreditversicherer für
den Käufer gesetzte Limit reduziert oder aufgehoben wird, es sei denn, der Käufer
weist nach, dass die Entscheidung des Versicherers nicht durch mangelnde
Leistungsfähigkeit gerechtfertigt ist, die erhebliche Verschlechterung des
Bonitätsindexes seiner anerkannten Kreditauskunft über den Vertragsparten vorliegt,
es sei denn, der Vertragspartner weist nach, dass die Verschlechterung des
Bonitätsindexes nicht gerechtfertigt ist.
9.2 Sämtliche Transportmittel (z.B. Rollcontainer, Fleischkisten und Gemüsekisten)
werden vom Verkäufer nicht übereignet, sondern es handelt sich insofern um ein
Sachdarlehen (§ 607 BGB). Die Transportbehältnisse bleiben das Eigentum des
Verkäufers -Verfügungsmacht wird nicht verschafft- sondern werden bis zur Rückgabe
entliehen. Für das Austauschhandling wird eine Containertauschgebühr in Rechnung
gestellt, die bei Rückgabe erstattet wird. Bei der Erstattung handelt es sich um eine
Minderung der ursprünglich berechneten Tauschgebühr (§ 17II Nr.3 UStG).
Kommt der Käufer der Rückgabeverpflichtung nicht nach, ist er zum Schadenersatz
verpflichtet.
9.3 Der Verkäufer ist berechtigt, die aus der Geschäftsbeziehung oder im Zusammen-
hang mit dieser erhaltenen Daten des Käufers i. S. d. Bundesdatenschutzgesetzes zu
verarbeiten.
10. Anwendbares Recht
Für die gesamte Geschäftsbeziehung gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland
unter Ausschluss des UN Kaufrechts.
11. Gerichtsstand
Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus dem Vertragsverhältnis ist der Hauptsitz des
Verkäufers.